Neue Leitlinien für Natura-2000-Gebiete
Die Landesregierung hat neue Managementleitlinien für Natura-2000-Gebiete beschlossen. Sie regeln, unter welchen Bedingungen Wiesen weiterhin mit Mineral- und Flüssigdünger, Gülle und Jauche gedüngt werden dürfen.
Mit dem am 28. August 2026 gefassten Beschluss der Landesregierung wurden neue Managementleitlinien für die Ausbringung von Mineral- und Flüssigdünger, Gülle und Jauche aus der Viehwirtschaft in Natura-2000-Gebieten verabschiedet. Damit wird der bisherige Beschluss aus dem Jahr 2016 ersetzt (siehe auch „Südtiroler Landwirt“ Nr. 15 vom 4. 9. 2026). Seit Jahren besteht für die Natura-2000-Gebiete in Südtirol ein gesetzliches Verschlechterungsverbot, das im Naturschutzgesetz (Landesgesetz Nr. 6/2010) verankert ist.
Das Verschlechterungsverbot
Dieses Verbot untersagt grundsätzlich die Ausbringung von Mineraldünger, Flüssigdünger sowie Gülle und Jauche aus der Viehwirtschaft auf Wiesenflächen, um den Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten nicht zu gefährden. Der neue Beschluss sieht vor, die Bewirtschaftung in Natura-2000-Gebieten mit Mineral- und Flüssigdünger, Gülle und Jauche weiterhin zu ermöglichen, sofern bestimmte naturschutzfachliche Anforderungen erfüllt werden.
Festmist: keine Einschränkungen
Sofern auf den Wiesenflächen im Natura-2000 Gebiet nur Festmist (auch unter Beimengung von Wasser) ausgebracht wird, erfährt die künftige Bewirtschaftung keine weiteren Einschränkungen, das heißt, es ist keine Kartierung der Wiesentypen, kein Düngeplan und auch keine Reduktion des Viehbesatzes (GVE/ha) notwendig.
Gülle und Jauche: Kartierung notwendig
Wird hingegen Mineraldünger, Flüssigdünger, Gülle oder Jauche aus der Viehwirtschaft von außerhalb auf Mähwiesen im Natura-2000-Gebiet ausgebracht, so muss eine Kartierung dieser Wiesenflächen erfolgen. Als Referenz gilt der im Jahre 2016 erhobene Ist-Zustand der Wiesentypen. Wo entsprechende Erhebungen fehlen bzw. die Datengrundlage unzureichend ist, wird die Ausarbeitung neuer Kartierungen von der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung in Auftrag gegeben. Die Grundbesitzer müssen vom zuständigen Amt zwei Werktage vor der Wiesenkartierung in Kenntnis gesetzt werden. Die Wiesentypen werden dabei aufgrund ihres Nährstoffbedarfs in fünf Klassen eingeteilt:
- Klasse A: sehr intensiv genutzte Wiesen;
- Klasse B: intensiv genutzte nährstoffreiche Wiesen;
- Klasse C: mäßig intensiv genutzte nährstoffreiche und ausgewogene Wiesen, Unterteilung in C1 (artenärmer) und C2 (artenreicher);
- Klasse D: extensiv genutzte, mäßig nährstoffreiche, artenreiche Wiesen;
- Klasse E: extensiv genutzte Magerrasen.
Für die Wiesentypen C1 und C2 ist die maximale Ausbringungsmenge von Stickstoff pro Hektar und Jahr reduziert, womit der GVE-Besatz unterhalb dem gemäß Gewässerschutz maximal zulässigen Besatz liegt. Auf D- und E-Flächen (i. d. R. bereits ungedüngte Flächen) ist hingegen die Ausbringung von Flüssigdünger, Gülle und Jauche aus der Viehwirtschaft verboten (siehe Tabelle). Auf Wiesenflächen des Typs A, B und C1, die an einen Wiesentyp C2, D oder E angrenzen, sowie auf Wiesenflächen des Typs C2, die an einen Wiesentyp D oder E angrenzen, ist ein Pufferstreifen von zehn bis 15 Meter Breite vorzusehen. Hier darf jene Düngermenge ausgebracht werden, welche dem angrenzenden Natura-2000-Wiesentyp zugeordnet ist.
Wie der Düngeplan aufgebaut sein muss
Aufbauend auf die erfolgte Kartierung ist ein Düngeplan zu erstellen. Dies erfolgt durch die Abteilung Landwirtschaft in Zusammenarbeit mit einer spezialisierten Beratungsorganisation oder Freiberuflern. Der Düngeplan muss unter anderem die gesamtbetrieblichen Flächen, die Flächenkartierung samt Pufferstreifen und die auszubringenden Stickstoffmengen je Fläche enthalten. Für Betriebe mit einem Viehbesatz von gleich oder weniger als 1,5 GVE/ha (im Durchschnitt der letzten 12 Monate) ist ein vereinfachter Düngeplan ausreichend. Die Düngepläne gelten als genehmigt, sofern die Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung innerhalb von 30 Tagen keinen Einwand erhebt. Der Forstdienst führt laufend und besonders im Verdachtsfall Kontrollen durch und prüft die Einhaltung der Düngepläne. Bei Nichtbeachtung drohen hohe Verwaltungsstrafen.
Düngeplan innerhalb von zwei Jahren nach Kartierung
Der betriebliche Düngeplan muss innerhalb von zwei Jahren nach Übermittlung der abgeschlossenen Wiesenkartierung erstellt werden. Dieser muss bei Natura-2000-Flächenänderungen innerhalb eines Jahres und jedenfalls vor Ausbringung von Dünger im Natura-2000-Gebiet angepasst werden. Bei Veränderung des mittleren Viehbesatzes sowie der Flächen um mehr als 20 Prozent muss der Düngeplan bis zum darauffolgenden Wirtschaftsjahr aktualisiert werden. Ab dem Zeitpunkt der Kartierung bis zur Genehmigung des Düngeplans muss die Bewirtschaftung so erfolgen, dass keine Verschlechterung eintritt. Bei einer Verschlechterung des Zustands müssen Maßnahmen ergriffen werden, um mindestens den Zustand aus dem Jahr 2016 oder den bei der ersten Kartierung ermittelten Erhaltungszustand schnellstmöglich wieder zu erreichen. Dieser Beschluss der Landesregierung stellt einen wichtigen Meilenstein dar, der die oft als gegensätzlich empfundenen Interessen von Naturschutz und landwirtschaftlicher Praxis in Einklang bringt. Er ist das Ergebnis intensiver Verhandlungen, bei denen der Südtiroler Bauernbund entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Belange der Landwirte Gehör fanden und praktikable Lösungen gefunden wurden.
Kosten und Verluste sollen entschädigt werden
Zusätzliche Kosten und Einkommensverluste, die landwirtschaftlichen Betrieben durch die Einhaltung der Managementleitlinien entstehen, sollen künftig entschädigt werden. Die Höhe und Abwicklung dieser Ausgleichszahlungen müssen von der Landesregierung in einem separaten Beschluss festgelegt werden.