Eigenverwaltungen wählen
Im Herbst finden in den meisten der Südtiroler Eigen- bzw. Fraktionsverwaltungen Neuwahlen statt. Da vorwiegend land- und forstwirtschaftliche Güter verwaltet werden, ruft der Südtiroler Bauernbund die bäuerliche Bevölkerung zu einer hohen Wahlbeteiligung auf.
In Südtirol gibt es über das Land verteilt 117 Eigen- bzw. Fraktionsverwaltungen, die meisten davon im Pustertal und im Vinschgau. Diese verwalten die sogenannten Bürgerlichen Nutzungsgüter durch ein eigenes Komitee; andernorts macht dies der Gemeindeausschuss. Nachdem es vor fünf Jahren während der Corona-Pandemie einige Terminverschiebungen gegeben hatte, wählen heuer im Herbst ein Großteil dieser Eigenverwaltungen ihre neuen Verwaltungsorgane. Die Wahlen werden von der jeweiligen Gemeinde organisiert und der Termin wird vor Ort öffentlich bekannt gegeben. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle in der Ortschaft ansässigen Bürger, die in der jeweiligen Wählerliste für die Gemeinderatswahlen eingetragen sind. Diese wählen die fünf Mitglieder des Komitees in geheimer Wahl. Jeder Wähler kann dabei bis zu zwei Vorzugsstimmen abgeben. Das Komitee wählt dann in der ersten Sitzung aus seiner Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit den Präsidenten. Dem Komitee wird ein Sekretär zur Seite gestellt, diese Aufgabe kann aber auch ein Mitglied des Komitees übernehmen. Ein Großteil der verwalteten Güter sind weiterhin land- und forstwirtschaftlicher Natur, auch wenn sich zahlreiche Eigenverwaltungen im Laufe der Jahre noch andere Einkünfte erschlossen haben (E-Werke, Parkplätze, Marmor usw.). Daher ist es besonders wichtig, dass die bäuerliche Bevölkerung bei diesen Wahlen mit eigenen Kandidaten auftritt und zahlreich an den Wahlen teilnimmt, um später bei der Verwaltung auch mitreden zu können. Hier geht es nicht nur um die Verwaltung und Organisation der Almen und die Bewirtschaftung von Wäldern, sondern auch um die Verteilung etwaiger Einnahmen. Derzeit stehen den Vereinen dort zehn Prozent und der Landwirtschaft 30 Prozent des restlichen Ertrages gesetzlich zu.
Neues Landesgesetz in Sicht
Für die Verwaltung dieser Güter ist derzeit noch immer das Landesgesetz 16/1980 in Kraft. Doch bald schon wird es hier relevante Neuigkeiten geben. Der italienische Staat hat bereits 2017 ein neues Gesetz erlassen, welches vorsieht, dass diese Körperschaften privatrechtlicher Natur und mit statutarischer Autonomie ausgestattet sind. Inzwischen gab es diesbezüglich einige deutliche Urteile von Verfassungsgericht und Kassation. Auch Südtirol wird sich, trotz eigener Zuständigkeit gemäß Autonomiestatut, an die grundlegenden staatlichen Prinzipien halten müssen. Daher gibt es schon seit einiger Zeit eine Arbeitsgruppe, welche sich mit einem neuen Südtiroler Landesgesetz beschäftigt. Die zuständigen Landesämter, der Landesverband der Eigenverwaltungen, der Gemeindenverband und der Südtiroler Bauernbund sitzen mit am Tisch. Das neue Gesetz soll noch im Herbst verabschiedet werden. Sicher ist jetzt schon: Die Eigenverwaltungen werden grundsätzlich keiner Kontrolle mehr durch das Aufsichtsamt unterliegen. Sie unterliegen auch nicht mehr den Bestimmungen zur öffentlichen Auftragsvergabe – wobei Prinzipien wie Transparenz, Wirtschaftlichkeit in jedem Fall einzuhalten sind. Ein Urteil des Kassationsgerichts hat heuer bereits klargestellt, dass der Rechnungshof schon jetzt keinerlei Zuständigkeit mehr hat. Doch hinter diesen Erleichterungen steht auch eine Wende in der Logik der Verwaltungen: Die Anwohner sind nämlich die Eigentümer der zu verwaltenden Flächen, und somit bildet die Gesamtheit der Anwohner, sprich die Vollversammlung, das höchste Organ dieser Verwaltungen. Die „Nutzungsberechtigten“ sind streng genommen nicht nur die Nutzer, sondern auch die Eigentümer der Flächen. Die Entscheidung über Grundstücksverkäufe und den jährlichen Haushalt liegt künftig zum Beispiel nicht bei der Verwaltung, sondern bei den Eigentümern. Die Vollversammlung ist auch das Aufsichtsorgan über die Verwaltung. Diese muss also der Vollversammlung jährlich Rechnung ablegen über ihre Tätigkeit, also auch über die erteilten Aufträge (Bauaufträge, Holzschlägerungen usw.).
Neues Statut und Wahlen fällig
Nach Inkrafttreten des neuen Landesgesetzes und einer Übergangsfrist müssen sich auch die heute bestehenden Eigenverwaltungen ein neues Statut geben und innerhalb einer vorgegebenen Frist neu wählen. Das Statut muss viele Prinzipien individuell festlegen, etwa die Mehrheiten, die bei den jeweiligen Abstimmungen zu gelten haben, bestimmte Tätigkeiten, die von der Vollversammlung an das jeweilige Verwaltungsorgan delegiert werden können. Die jährliche Eigentümer-Versammlung wird zu den größten Neuerungen bei den Eigenverwaltungen zählen und kann in der öffentlichen Wahrnehmung dieser Verwaltungen von großem Vorteil sein.